Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 21

§ 21 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen sofort nach der Stimmabgabe öffentlich.
  • Nach dem Öffnen der Wahlurne werden die Stimmzettel entnommen und die Stimmen für und gegen den Antrag gezählt.
  • Die Gültigkeit der Stimmzettel wird während der Auszählung überprüft.
  • Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden gezählt; andere sind ungültig.
  • Ein Abschnitt (4) wurde gestrichen.